Landarztvertrag: Laufende Gerichtsverfahren, Stand 04.01.2026

1. Vorbemerkungen

Aktuell vertrete ich gut 20 Studierende in NRW, Hessen, Bayern und im Saarland in gerichtlichen Verfahren, mit welchen (vornehmlich) die Unwirksamkeit der Vertragsstrafeversprechen festgestellt werden soll. Das erste Verfahren wurde dabei im April 2024 in NRW anhängig gemacht; ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde in den von mir geführten Prozessen bislang noch von keinem Verwaltungsgericht (VG) anberaumt.


2. Länderübergreifende Probleme, hier speziell: Prozesskostenhilfeproblematik

Prozesskostenhilfe (PKH) ist zu bewilligen, wenn eine zureichende Erfolgsaussicht besteht (was bei einer „summarischen Prüfung“ der Fall sein wird – dazu liegt mir auch schon ein bewilligender PKH-Beschluss des VG Gelsenkirchen vor) und eine „Bedürftigkeit“ gegeben ist.

Ob eine „Bedürftigkeit“ vorliegt, richtet sich gewöhnlich alleine nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers (gemeint immer: m/w/d). Anderes gilt bei Prozessen, in denen es um eine „persönliche Angelegenheit“ geht: Dann kann dem Antragsteller – sofern er verheiratet ist – ein Anspruch auf Kostenvorschuss gegenüber seinem Ehegatten zustehen (vgl. § 1360a Abs. 4 BGB). Bei ledigen Antragstellern kommt in Betracht, dass in einer entsprechenden Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB ein Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses gegenüber den Eltern bestehen kann.

Da sich eine Klage regelmäßig gegen die Wirksamkeit der vereinbarten Vertragsstrafe richten wird ist entscheidend, ob dies eine „persönliche Angelegenheit“ betrifft. Dazu tendieren die Gerichte (so schon das VG Saarlouis).

Mit einer PKH-Bewilligung kann daher aktuell nur gerechnet werden, wenn bei dem Ehegatten (bei verheirateten Antragstellern) bzw. bei den Eltern (bei ledigen Antragstellern) eine Bereitschaft zur Mitwirkung, also zumindest zur Offenbarung der Einkommensverhältnisse besteht.

Zur Frage, ob bei einer verweigerten Mitwirkung erst noch ein Prozess vor dem zuständigen Familengericht geführt werden müsste, liegt mir noch keine gerichtliche Entscheidung vor. Eine PKH-Bewilligung davon abhängig zu machen, dass zuvor ein Mitglied der Familie auf Mitwirkung verklagt wird, erschiene mir dabei verfassungsrechtlich bedenklich zu sein.


3. Rechtsschutzversicherungen

Für die Prozessführung konnten schon Deckungsschutzzusagen von Rechtsschutzversicherungen eingeholt werden. Ob darauf ein Anspruch besteht kann immer nur für den jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Als maßgebliche Kriterien kommt es zumeist darauf an, wann der Vertrag abgeschlossen wurde und welche Risiken durch ihn abgedeckt werden sollten.


4. Einige Informationen zu den einzelnen Bundesländern

Nachstehend ein paar Informationen zu den Argumenten, welche von den Bundesländern schon in Klageverfahren vorgebracht worden sind. Bereits aus Platzgründen will die Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

a) Nordrhein-Westfalen
In den meisten Bundesländern – und so auch in NRW – wird die Vertragsstrafe verwirkt, wenn nicht „unverzüglich“ die fachlich vorgegebene Weiterbildung bzw. später die landärztliche Tätigkeit aufgenommen werden sollte. Der Begriff „unverzüglich“ ist in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB legal definiert: er bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“.

Das Land NRW möchte den Begriff „unverzüglich“ nun aber ganz anders verstanden wissen: Durch ihn solle nur „die Aufnahme eines neuen beruflichen Lebensabschnitts, der nicht im Vertrag vorgesehen ist“, untersagt werden. Begründet wird dieses „Verständnis“ mit „der Mindestdauer der vertraglichen Abschnitte“.

Dies kann schon deshalb nicht überzeugen, weil der Begriff „unverzüglich“ gesetzlich definiert ist (siehe oben) und ihm deshalb in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag keine andere Bedeutung beigemessen werden kann.
Für die „Umdeutung“ fehlt es zudem an Anhaltspunkten in dem Vertrag.

Selbst wenn man jedoch meinen sollte, der Argumentation des Landes folgen zu können, ergäben sich (bislang vom Land unbeantwortet gebliebene) Folgefragen:
Was ist unter der Aufnahme eines solchen „neuen Lebensabschnitts“ zu verstehen? Genügt dazu – etwa – schon, wenn mit einer Promotion begonnen wurde, anstatt die Weiterbildung in Angriff zu nehmen? Wie sähe es aus, wenn sich der Vertragspartner erst der Betreuung von (eigenen) Kindern zuwenden sollte? Wird es nach der Auffassung des Landes einen „neuen beruflichen Lebensabschnitt“ darstellen, wenn erst mal gar nicht gearbeitet werden sollte?

Weiter ist festzuhalten:
Ausnahmlos geht es um die Einhaltung von Fristen („unverzüglich“).
Diese können immer nur entweder eingehalten oder versäumt worden sein.
Dabei kann es keine „Grauzonen“ geben. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Landes, es könne nicht „um Tage oder Wochen“ gehen, ist juristisch nicht überzeugend dargestellt worden (bzw.: nicht überzeugend darstellbar).

Jede vorwerfbare Fristversäumung bei der Aufnahme der Weiterbildung oder der landärztlichen Tätigkeit ist sodann nach dem Vertrag „starr“ mit der auf 250.000 € festgelegten Sanktion verbunden. Damit zieht jede schuldhafte (auch noch so geringfügige) Verfristung die Strafe in Höhe von 250.000 € nach sich; das kann (nach meiner Überzeugung) nicht rechtens sein.

Das Land verteidigt die Höhe der Vertragsstrafe mit dem Argument, dass diese „spürbar“ sein müsse. Dabei wird „sehendes Auges“ in Kauf genommen (oder vorsätzlich verkannt?), dass eine solche Strafe unter „gewöhnlichen Umständen“ natürlich ruinös ist. Die Gerichte werden zu entscheiden haben, ob dies mit (verfassungs-)rechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen ist (m.E. ist das eindeutig nicht der Fall).

Das Land meint dann noch die Höhe der Vertragsstrafe damit rechtfertigen zu können, dass ja auch (ehemalige) Berufssoldaten (m/w/d) zur Rückzahlung von Ausbildungskosten herangezogen werden können. Dies vermag indessen nicht zu überzeugen: Denn nie und nimmer werden dort auf einen Schlag 250.000 € zurückgefordert (vielmehr geht es da nur um vergleichsweise moderate Ratenzahlungen).
Weiter möchte ich – auf Anregung eines Lesers meiner Homepage – an dieser Stelle gerne noch ergänzend darauf hinweisen, dass Soldaten (m/w/d) während der Zeit ihrer Ausbildung ja auch Sold bekommen (der nicht zurückgezahlt werden muss) und von ihnen zudem schon etwas für die Altersversorgung aufgebaut werden konnte. Der Vergleich zur Regelung im Soldatengesetz (SG) – einschlägig ist dort § 56 Abs. 4 – hinkt daher „gewaltig“.

Sonderprobleme in NRW:
aa) Pädiatrie
In NRW ist besonders brisant, dass der Mustervertrag des Landes in seinen „frühen“ Fassungen die Pädiatrie als vertragsgerechte Weiterbildung vorgesehen hat. Inzwischen geht das Land davon aus, für diese Fachrichtung keine „unterversorgten Gebiete“ ausweisen zu können. Die Pädiatrie soll daher (auch) für die „alten“ Verträge (mithin „rückwirkend“) aus dem Kanon der zulässigen Weiterbildungen gestrichen werden – was rechtlich nicht möglich sein wird.

bb) Örtliche Vorgabe für die Weiterbildung
Ähnliches gilt für die Frage, ob die Weiterbildung zwingend (weil strafbewehrt) in NRW durchzuführen ist. Das Landarztgesetz (LAG NW) sieht dies nicht einmal vor. Und selbst für die Verträge, in denen eine Weiterbildung in NRW nie vorgeschrieben gewesen ist, soll nun die örtliche Vorgabe auf eine Landesverordnung gestützt werden, was juristisch kaum haltbar erscheint.

cc) Umsetzung des Landarztgesetzes
Nachgerade diffus sind wohl auch die Vorstellungen des Landes dazu, wie in ein paar Jahren die Zuweisungen erfolgen sollen. Wenn – z.B. – mehr über die Landarztquote ausgebildete Ärzte (immer: m/w/d) zur Verfügung stehen sollten, als Kassenarztsitze in unterversorgten Gebieten zu vergeben sind: Wie soll dann vorgegangen werden? Soll dann „gelost werden“? Oder soll das Landarztgesetz NW „nachgessert“ werden (über eine Landesverordnung wird man das Problem wegen der grundrechtlichen Brisanz kaum lösen können)? Die gut denkbare Variante, dass über die Landarztquote „mehr Ärzte ausgebildet worden sein könnten“, als es der „Bedarf hergibt“, scheint nicht (bis zu Ende) durchdacht worden zu sein.

b) Bayern
Die Rechtslage in Bayern ähnelt in vielen Aspekten der in NRW. Für den Freistaat wird dabei die These geäußert, dass jeweils von den Gerichten einzelfallbezogen festzustellen sei, ob „unverzüglich“ gehandelt wurde.
Wenn dies aber erst die Gerichte entscheiden sollen, kommt das dem Eingeständnis gleich, dass es an einer zureichend bestimmten (und damit auch: für den Schuldner bestimmbaren) Regelung fehlt.

c) Hessen
In Hessen ergibt sich aus dem Vertrag, dass dort (wohl) auch „unverzüglich“ mit der Weiterbildung (bzw. der landärztlichen Tätigkeit) begonnen werden muss, um die Verwirkung einer Vertragsstrafe zu vermeiden.

Anders als in NRW hat sich das hessische Landesamt ausdrücklich vorbehalten, Vertragsstrafen ggf. auch mehrfach (hintereinander) in Höhe von 250.000 € festsetzen zu können (erforderlich sei eine „Einzelfallprüfung“). Das wäre wohl vertragswirdrig, da nach § 4 des Mustervertrages allenfalls „eine Vertragsstrafe“ (Hervorhebung nur hier) in Höhe von 250.000 € an das Land zu entrichten ist.

d) Saarland
Im Saarland ist die Vertragsstrafe nicht „starr“ auf 250.000 € festgelegt worden (vgl. § 5 Abs. 1 des Mustervertrages: „… in Höhe von bis zu 250.000 € …“) Ergänzend heißt es aber auch hier, dass bei einem Verstoß (nur) „… eine Strafzahlung … zu leisten …“ sein wird (Hervorhebung nur hier).

Ungeachtet dieses Wortlautes stellt sich die zuständige Landesbehörde vor, dass auch mehrfach Strafen verhängt werden könnten, die nur in ihrer Summe einen Betrag in Höhe von 250.000 € nicht sollen überschreiten können. Mit Sanktionen soll gleichsam „behutsam“ gestartet und so versucht werden, auf eine Vertragserfüllung hinzuwirken. Ein solches „Reaktionsmuster“ ist aber mit dem Wortlaut des Vertrages („eine Strafzahlung“) nicht in Einklang zu bringen.

Offen ist damit, wie das Saarland mit Vertragsverstößen umgehen wird:
Falls gerichtlich geklärt sein sollte, dass nur ein einziges Mal sanktioniert werden kann – wie wird dann wohl bestraft werden?
Denn bei jeder Sanktion muss immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden, sie darf also nicht „maßlos“ sein. Wenn jetzt „der erste (weniger gravierende) Verstoß feststellbar sein sollte“ – wie soll dann die Strafe bemessen werden? Man könnte da auch von einer „Zwickmühle“ sprechen, welche sich das Land selbst gestellt hat.

Sinnvoll wäre alleine gewesen, vertraglich die Möglichkeit mehrfacher Bestrafungen vorzusehen und einen Gesamtbetrag zu definieren (vielleicht max. 150.000 €), der in keinem Fall überschritten werden darf. In Kombination mit einer Art Bußgeldkatalog hätte man eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Regelung konzipieren können. Diesen Weg hat jedoch keines der zehn Bundesländer, welche die Landarztquote eingeführt haben, beschritten.

Sonderproblem:
Das saarländische Landesamt meint zudem, dass mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes sanktioniert werden könne und es damit auch ein Widerspruchsverfahren gäbe. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, da dies der „vertraglichen Struktur des Rechtsverhältnisses“ widerspricht (vgl. dazu die Rechtsprechung des BVerwG). Jede Sanktion wird daher im Wege einer Leistungsklage durchzusetzen sein.

e) Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt

In diesen Bundländern sind von mir noch keine Klagen anhängig gemacht worden. Die juristische Problematik stellt sich jedoch (mit Abweichungen im Detail) weitgehend so dar, wie ich dies bereits unter a) bis d) skizziert habe.

Rechtsberatung im Rahmen von Landarztverträgen

Du bist über die sog. Landarztquote an Deinen Studienplatz gekommen und bist Dir unsicher, ob die vereinbarte Vertragsstrafe rechtmäßig ist? Gerne stehe ich Dir für eine kostenfreie Beratung (sog. Erstberatung – telefonisch oder in meiner Kanzlei) zur Verfügung. Nehme bitte einfach Kontakt mit mir auf.

Beachte auch die weiteren Aspekte zur möglichen Unwirksamkeit von Landarztverträgen: