Rechtliche (Un-)Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Landarztverträgen

Wer über eine Landarztquote Humanmedizin studiert, hatte zuvor einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu unterschreiben. Als Gegenleistung für den Studienplatz muss im Anschluss an eine vorgegebene Facharztausbildung eine zehnjährige hausärztliche Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet abgeleistet werden. Abgesichert wird dies über im Detail unterschiedlich ausgestaltete Vertragsstrafen.

Gerichtlich ist noch ungeklärt, ob die Sanktionsmöglichkeiten wirksam sind. Erhebliche Bedenken dazu sind angebracht, weil schon unklar ist, wann die Strafen verwirkt werden. Weiter können schon kleinste Vertragsverletzungen drakonische Strafen auslösen: Die meisten Länder sehen „starr“ 250.000 € als Sanktion vor, vereinzelt sind die Strafen auf „bis zu 250.000 €“ festzusetzen, wobei dann allerdings Leitlinien dazu fehlen, mit welchen Strafen im Einzelfall zu rechnen sein könnte. Nach einer einmal vorgenommenen Sanktionierung setzt ein Entgegenkommen stets das Vorliegen eines „besonderer Härtefalles“ voraus. Selbt mit einer „tätigen Reue“ (also dem bekundeten Willen, den Vertrag doch vollumfänglich erfüllen zu wollen) wird man dann nicht mehr von der Strafe herunter kommen können. Kein Bundesland hat zudem klar geregelt, ob vielleicht sogar mehrfach Strafen festgesetzt werden könnten.

Das Ziel aller Bundesländer besteht darin, Druck auf die Vertragspartner (m/w/d) aufzubauen: Niemand soll auch nur auf die Idee kommen, vertragsuntreu zu werden! Dieses Anliegen ist insofern berechtigt, als Studienplätze für Humanmedizin rar, teuer und entsprechend begehrt sind.

Die Ausgestaltung der Verträge legt aber durchgängig die Vermutung nahe, dass die Vertragsstrafeversprechen unverhältnismäßig sein könnten.

Klar ist: Falls ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vorliegen sollte wäre das Vertragsstrafeversprechen unwirksam. Zumindest im Zivilrecht gilt zudem, dass bei einer der Höhe nach „starr“ festgelegten Sanktion auch der denkbar geringfügigste Verstoß keine unverhältnismäßige Strafe nach sich ziehen darf.

Damit drängen sich vor allem folgende Fragen auf:

  • Werden die Vertragsstrafeversprechen die in einigen Bundesländern schon eingeleiteten Gerichtsverfahren (vgl. dazu auch die Ausführungen unter „Laufende Gerichtsverfahren“) überstehen?
  • Wird gegebenenfalls vorab das Bundesverfassungsgericht einzubinden sein oder werden Gerichte aus eigener Kompetenz entscheiden können?
  • Was kann jeder Studierende vielleicht schon jetzt in die Wege leiten, um das weitere Leben planen zu können?
  • Welches Vorgehen könnte sich für den Fall einer verhängten Sanktion anbieten und gibt es vielleicht noch ein probates „Schlupfloch“?

Die vorstehend skizzierten Fragen stellen einen kleinen Ausschnitt dessen dar, was zu bedenken und ggf. zu erörtern sein wird. Falls Du einen persönlichen Beratungsbedarf haben solltest, kannst Du Dich gerne und für Dich vollkommen unverbindlich an mich wenden. Ich bin sehr zuversichtlich, Dir helfen zu können.

Rechtsberatung im Rahmen von Landarztverträgen

Du bist über die sog. Landarztquote an Deinen Studienplatz gekommen und bist Dir unsicher, ob die vereinbarte Vertragsstrafe rechtmäßig ist? Gerne stehe ich Dir für eine kostenfreie Beratung (sog. Erstberatung – telefonisch oder in meiner Kanzlei) zur Verfügung. Nehme bitte einfach Kontakt mit mir auf.

Beachte auch die weiteren Aspekte zur möglichen Unwirksamkeit von Landarztverträgen: