Rechtliche (Un-)Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Landarztverträgen

Wer über eine Landarztquote Humanmedizin studiert, hatte zuvor einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu unterschreiben. Als Gegenleistung für den Studienplatz muss im Anschluss an eine vorgegebene Facharztausbildung eine zehnjährige hausärztliche Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet abgeleistet werden. Abgesichert wird dies über im Detail unterschiedlich ausgestaltete Vertragsstrafen.

Gerichtlich ist noch ungeklärt, ob die Sanktionsmöglichkeiten wirksam sind. Bedenken dazu sind angebracht, weil mitunter schon unklar ist, wann die Strafen verwirkt werden. Weiter können zum Teil schon kleinste Vertragsverletzungen drakonische Strafen auslösen: Die meisten Länder sehen „starr“ 250.000 € als Sanktion vor, vereinzelt sind die Strafen auf „bis zu 250.000 €“ festzusetzen. Leitlinien dazu, mit welchen Strafen dann zu rechnen sein könnte, fehlen und ein Entgegenkommen setzt zumeist das Vorliegen eines „besonderer Härtefalles“ voraus. Kein Bundesland hat zudem geregelt, ob auch mehrfach Strafen festgesetzt werden können.

Das Ziel aller Bundesländer besteht darin, Druck auf die Vertragspartner aufzubauen: Niemand soll auch nur auf die Idee kommen, vertragsuntreu zu werden. Dieses Anliegen ist berechtigt: Studienplätze für Humanmedizin sind rar, teuer und entsprechend begehrt.

Die Ausgestaltung der Verträge legt aber – je nach Bundesland mehr oder weniger – den Verdacht nahe, dass staatliche Interessen am Erhalt der Gegenleistung unverhältnismäßig verfolgt worden sein könnten.
Klar ist: In öffentlich-rechtlichen Verträgen vorgesehene Sanktionen müssen verhältnismäßig sein. Liegt ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor, fehlt es der Vertragsstrafe an der erforderlichen Legitimität: Das Versprechen ist dann unwirksam. Zumindest im Zivilrecht gilt zudem, dass bei der Höhe nach „starr“ festgelegten Strafen auch der denkbar geringfügigste Verstoß keine unverhältnismäßige Strafe nach sich ziehen darf.

Werden die Vertragsstrafeversprechen die (zum Teil schon eingeleiteten) gerichtlichen Kontrollen überstehen? Wird gegebenenfalls vorab das Bundesverfassungsgericht einzubinden sein oder werden Gerichte aus eigener Kompetenz entscheiden können? Was kann jeder Studierende vielleicht schon jetzt in die Wege leiten, um das weitere Leben planen zu können? Welches Vorgehen könnte sich für den Fall einer verhängten Sanktion anbieten – und gibt es vielleicht noch ein probates „Schlupfloch“?

Die vorstehend skizzierten Fragen stellen einen Ausschnitt dessen dar, was zu bedenken und zu erörtern sein wird. Falls Sie einen persönlichen Beratungsbedarf haben sollten, können Sie sich gerne und für Sie vollkommen unverbindlich an mich wenden.

Rechtsberatung im Rahmen von Landarztverträgen

Sie sind über die sog. Landarztquote an Ihren Studienplatz gekommen und fühlen sich unsicher, ob die Vertragsstrafen rechtmäßig sind? Gerne stehe ich Ihnen für eine kostenfreie Erstberatung (telefonisch oder in meiner Kanzlei) zur Verfügung. Nehmen Sie bitte einfach Kontakt mit mir auf.

Beachten Sie auch die weiteren Aspekte zur möglichen Unwirksamkeit von Landarztverträgen: