In gerichtlichen Verfahren werden sich die Länder darauf berufen, dass die Musterverträge den jeweiligen Landarztgesetzen entsprechen.
1. Bedeutung der Verträge
Juristisch könnte dies schon deshalb für belanglos erachtet werden, weil jeder Vertragspartner immer nur aufgrund des mit ihm abgeschlossenen Vertrages wird in Anspruch genommen werden können. Die Landarztgesetze (die zum Teil einen davon abweichenden Namen tragen) sind mithin nicht „selbst vollziehend“: Ohne einen gültig abgeschlossenen Vertrag kommt unter keinen Umständen eine Sanktion in Betracht.
2. Bindung des Gesetzgebers an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Falls Gerichte dies anders beurteilen sollten, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit immer auch vom Gesetzgeber einzuhalten. Mit einem Urteil vom 29.9.2022 (1 BvR 2380/21 und 1 BvR 2449/21) hat das Bundesverfassungsgericht etwa § 50 Abs. 2 TAMG (Tierarzneimittelgesetz) für verfassungswidrig erklärt: Mit der Vorschrift wollte der Bundesgesetzgeber – salopp formuliert – die Vergabe von „Globuli“ an Tiere einem Tierarztvorbehalt unterstellen. Dies wurde vom BVerfG zu Recht als unverhältnismäßig und damit als verfassungswidrig verworfen. Auch die Gesetze der Länder haben immer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, woran es hier fehlen könnte.
3. Bundesverfassungsgericht
Falls ein Gericht jedoch der Ansicht sein sollte, dass dem einschlägigen Landarztgesetz für die Beurteilung der Rechtslage eine juristische Relevanz zukommt, wäre das BVerfG einzuschalten, soweit das Gericht die Vertragsstrafe als mit dem Grundgesetz für unvereinbar und damit für verfassungswidrig erachten sollte (vgl. Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz).
Gemessen an der derzeit schon vorliegenden Rechtsprechung spricht einiges dafür, dass es nicht zu Vorlagebeschlüssen kommen und die Vertragsstrafen in Anwendung „einfachen Rechts“ für unwirksam erachtet werden könnten. Eine Rechtswidrigkeit der vertraglichen Regelungen könnte sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 6.3.1986 – 2 C 41/85 -) ableiten lassen. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Danach müssen Vertragsstrafen immer in einem angemessenen Verhältnis zum rechtlichen Verstoß stehen (vgl. das Urteil vom 20.1.2016 – VIII ZR 26/15 -), was bei den Regelungen in den Musterverträgen kaum durchgängig wird festgestellt werden können.
Rechtsberatung im Rahmen von Landarztverträgen
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