Werden die Vertragsstrafen einer gerichtlichen Kontrolle Stand halten?
Seriös lässt sich dies nicht beantworten, weil dazu (soweit ersichtlich) noch keine Gerichtsurteile vorliegen.
1. Kritikpunkte, welche alle Verträge betreffen
Das Bundesministerium für Gesundheit hatte im Sommer 2015 ein Rechtsgutachten zu der Frage eingeholt, ob Landarztquoten verfassungsrechtlich zulässig sind. Das Gutachten kann online (kostenfrei) herunter geladen werden und liegt zudem in einer aktualisierten Fassung („Die Landarztquote“) vor. Die Autoren (Mario Martini und Jan Ziekow) hatten unter verfassungsrechtlichen Aspekten nur Vertragsstrafen in Höhe von „bis zu 150.000 €“ vorgeschlagen – dies wurde aber von keinem Bundesland so übernommen.
Für alle Länder könnte zudem die Unklarheit kritisch werden, ob Vertragsstrafen gegebenenfalls auch mehrfach hintereinander verhängt und so in Summe 500.000 € oder mehr als Sanktion erreicht werden könnte.
2. Übersicht zu den Bundesländern
NRW, Bayern und Sachsen dürften im Fokus der Kritik stehen, weil dort schon unklar ist, wann die Strafen verwirkt werden. Weiter wurde jeweils die Sanktion „starr“ auf 250.000 € festgeschrieben. Zudem sehen diese Länder nennenswerte Abmilderungen nur für „besondere Härtefälle“ vor. All dies gilt auch für Mecklenburg-Vorpommern. Aus den dort niedergelegten Informationspflichten könnte aber vielleicht abzuleiten sein, dass bei rechtzeitig vorgenommenen Unterrichtungen nicht unvermittelt mit einer Sanktion zu rechnen ist.
Etwas besser sieht es für Niedersachsen und Rheinland-Pfalz wegen der dort vorgesehenen Karenzzeiten von zwei Monaten aus. Weiter sieht Rheinland-Pfalz nur Vertragsstrafen in Höhe von „bis zu“ 250.000 € vor.
In Baden-Württemberg und im Saarland gibt es „Licht und Schatten“:
Einerseits drohen jeweils nur Strafen in Höhe von „bis zu“ 250.000 € – andererseits muss (ohne Karenzzeiten) „unverzüglich“ gehandelt werden und es fehlt an zureichend definierten „Leitlinien“ dazu, in welcher Höhe Sanktionen erwartet werden müssen.
In Sachsen-Anhalt gibt es immerhin eine recht großzügig bemessene Karenzzeit von (jeweils) 6 Monaten; andererseits wurde die Vertragsstrafe auf 250.000 € fest gezurrt.
In Hessen wird muss nach dem Wortlaut der Strafandrohung nicht „unverzüglich“ gehandelt werden und es wurde gänzlich auf Fristen verzichtet. Im Wege der Auslegung des Vertrages spricht aber auch hier viel dafür, dass schon bei einem zögerlichen Verhalten die „starr“ auf 250.000 € festgelegte Vertragsstrafe verwirkt sein könnte. Außerdem sieht der hessische Vertrag (anders als das dort geltende „Landarztgesetz“!) nicht einmal die Möglichkeit einer Herabsetzung der Strafe vor (in Hessen ist damit allenfalls eine Stundung möglich).
Rechtsberatung im Rahmen von Landarztverträgen
Sie sind über die sog. Landarztquote an Ihren Studienplatz gekommen und fühlen sich unsicher, ob die Vertragsstrafen rechtmäßig sind? Gerne stehe ich Ihnen für eine kostenfreie Erstberatung (telefonisch oder in meiner Kanzlei) zur Verfügung. Nehmen Sie bitte einfach Kontakt mit mir auf.