In keinem Landarztvertrag wurde geregelt, ob Vertragsstrafen auch mehrfach (hintereinander) verwirkt werden können.
1. Denkbare Konstellationen
Eine mehrfache Verhängung von Vertragsstrafen ist ohne weiteres denkbar. So mag zunächst eine Sanktion verhängt worden sein, weil eine vertraglich nicht vorgesehene Facharztausbildung begonnen wurde. Wenn sich der Vertragspartner dann „zurück auf den Pfad der Tugend“ bewegt hat, besteht die Verpflichtung zur Aufnahme der (vertragskonformen) hausärztliche Tätigkeit fort. Was aber, wenn gar kein Beruf ausgeübt wird oder beruflich etwas ganz anderes gemacht werden sollte? Kann dann erneut eine Vertragsstrafe fällig werden?
2. Rückschlüsse aus den Regelungen zur Vertragsbeendigung
Festzustellen ist, dass in keinem der Landarztverträge die Verhängung einer Vertragsstrafe als „Beendigungsgrund“ für den Vertrag vorgesehen worden ist. Dies könnte ein Indiz dafür darstellen, dass sich die Länder vielleicht auch mehrfache Sanktionsmöglichkeiten vorbehalten wollten; genau so gut denkbar erscheint, dass die Problematik bei der Gestaltung der Verträge schlicht „nicht bedacht“ wurde. Weiter fällt auf, dass der Wortlaut bei den Vertragsstraferegelungen („… eine Vertragsstrafe …“ – o.ä.) gegen die Möglichkeit mehrfacher Sanktionierungen spricht und es in allen Verträgen an der sonst üblichen Formulierung fehlt, wonach Vertragsstrafen „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ angedroht werden.
3. Maximale mögliche Summen
Welche Beträge gegebenenfalls insgesamt fällig werden könnten, ist nicht verlässlich abschätzbar. So sei unterstellt, dass sich der Vertragspartner nach der ersten Sanktion in Höhe von 250.000 € mit dem Bundesland auf eine „Einmalzahlung in Höhe von 50.000 € hat einigen können“, falls binnen einer festgelegten Frist doch noch die (richtige) Facharztausbildung in Angriff genommen wird. Nach der absolvierten Ausbildung weigert sich der fachlich korrekt weitergebildete Arzt aber, seine Tätigkeit in einem der unterversorgten Gebiete aufzunehmen. Können dann erneut 250.000 € als maximale Strafe verhängt werden? Oder ist der Betrag sodann zumindest auf 200.000 € zu begrenzen, weil ja schon eine Strafe in Höhe von 50.000 € verhängt und bezahlt worden sein mag?
Ebenfalls als ungeklärt ist, ob über mehrfache Verhängungen von Vertragsstrafen insgesamt auch Sanktionen in Höhe von 500.000 € oder gar 750.000 € von den Verträgen gedeckt sein könnten.
Die angesprochenen Unklarheiten könnten einen Grund dafür abgeben, die Vertragsstrafen in allen Musterverträgen mangels eines zureichend klaren Regelungsinhalts für unwirksam zu halten.
Rechtsberatung im Rahmen von Landarztverträgen
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