Bei der Höhe der Vertragsstrafen nach den Verträgen, welche den Landarztquoten zugrunde liegen, sind zwei Gestaltungen feststellbar:
1. „Starr“ festgelegte Vertragsstrafen in Höhe
von 250.000 €
Die Mehrheit der Länder hat die Vertragsstrafen „starr“ auf 250.000 € festgelegt: Eine solche Regelung findet sich in den Musterlandarztverträgen von Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Die Vertragsstrafe beträgt so immer und unabhängig davon, ob sie schon gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht wurde, zumindest zunächst 250.000 €. Reduzierungen oder Ratenzahlungen sind denkbar; zumeist muss dafür aber ein „besonderer Härtefall“ vorliegen.
2. „Flexible“ Vertragsstrafen in Höhe von „bis zu 250.000 €“
Nur die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland sehen in ihren Musterverträgen Vertragsstrafen von „bis zu 250.000 €“ vor. Nach dem Vertragssverstoß bedarf es zunächst noch einer individuellen Festsetzung der Höhe der Strafe.
Das Problem darin ist, dass es an Leitlinien dazu fehlt, welche Verstöße in welcher Höhe sanktioniert werden könnten. Man stelle sich dazu vor, dass für den Straßenverkehr angeordnet wäre:
„Zu schnelles Fahren kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000 € geahndet werden. Die zuständige Behörde kann die Buße angemessen reduzieren oder eine Entrichtung in Raten zulassen“.
Ähnlich „konkret“ verhält sich derzeit die Strafandrohung in den genannten Bundesländern: Niemand kann auch nur annähernd voraussehen, wie die zuständigen Landesstellen ihren Ermessensspielraum nutzen werden und mitunter könnten schon geringfügige Überschreitungen von Fristen mit der vollen Härte der Sanktion belegt werden. Gleiches gilt – erst recht – bei der Aufnahme einer fachfremden Weiterbildung. Eine spätere Abmilderung der Strafe setzt zumeist das Vorliegen eines „besonderen Härtefalles“ voraus, der häufig genug kaum wird vorgetragen werden können.
Rechtsberatung im Rahmen von Landarztverträgen
Sie sind über die sog. Landarztquote an Ihren Studienplatz gekommen und fühlen sich unsicher, ob die Vertragsstrafen rechtmäßig sind? Gerne stehe ich Ihnen für eine kostenfreie Erstberatung (telefonisch oder in meiner Kanzlei) zur Verfügung. Nehmen Sie bitte einfach Kontakt mit mir auf.