Bei Vertragsstrafen ist entscheidend, welches Verhalten zur Verwirkung der Sanktion führt.
1. Verstöße durch Unterlassen
In Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Saarland und Sachsen muss nach dem Studium unverzüglich die vertragskonforme Weiterbildung und nach der Facharztausbildung unverzüglich die hausärztliche Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet aufgenommen werden. Wer schuldhaft zögert (vgl. die Definition von unverzüglich in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB), wer zaudert, wo hätte gehandelt werden müssen, verwirkt daher automatisch die Vertragsstrafe.
Damit ist nicht absehbar, wann Vertragsverstöße anzunehmen sind.
Reicht nach dem Studium schon eine Auszeit von ein oder zwei Monaten, um eine Vertragsstrafe zu verwirken? Und nach der Facharztausbildung: Wie lange darf eine passende Anstellung gesucht werden? Können vor dem Beginn der hausärztlichen Tätigkeit Räumlichkeiten gegebenenfalls noch saniert oder gar neu gebaut werden?
Da es um die Einhaltung von Fristen geht, führt jede Überschreitung zur Auslösung der Strafe.
Karenzzeiten von jeweils zwei Monaten sehen die Musterverträge von Niedersachsen und Rheinland-Pfalz vor. Unklar ist, ob nach dem Ablauf dieser Fristen Vertragsstrafen verhängt werden können, wenn zuvor den Informationspflichten entsprochen wurde.
Karenzzeiten von jeweils sechs Monaten gibt es in Sachsen-Anhalt. Es dürfte sich um eine starre Fristenregelung handeln da keine Informationspflichten vorgesehen sind.
In Hessen ist die Vertragsstrafe verwirkt, wenn der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Eine Auslegung des Vertrages legt dabei die Interpretation nahe, dass auch in Hessen äußerst zügig die fachlich vorgegebene Weiterbildung und dann auch die hausärztliche Tätigkeit (in einem vom Land vorgegebenen Gebiet/Kommune) angegangen werden müssen.
2. Verstöße durch aktives Handeln
Immer werden Strafen zudem verwirkt, wenn nach dem abgeschlossenen Studium aktiv gegen den Vertrag verstoßen wird. Dazu zählen namentlich die Aufnahme einer fachfremden Weiterbildung und jede berufliche Tätigkeit, die nicht dem Vertrag entspricht.
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